Satzung

Präambel
Um aktuelle Entwicklungen des dynamischen Veränderungsprozesses im Zusammenhang mit der Besuchersicherheit zu erfassen und entsprechend sichere, rechtskonforme und erfolgreiche Lösungen zu entwickeln, hat sich der interdisziplinäre Expertenrat gegründet.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

“Deutscher Expertenrat Besuchersicherheit“ (DEB)

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: “ Deutscher Expertenrat Besuchersicherheit e.V.“

3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsstelle: Rosenthaler Weg 15, 13127 Berlin

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die neutrale, branchenübergreifende und unabhängige Förderung von Wissenschaft, Forschung, Austausch, Anwendung und Bildung mit dem Schwerpunkt in Deutschland auf dem Gebiet zur Verbesserung der Besuchersicherheit.

2. Durch die Aktivitäten des Vereins soll ein Beitrag zur Erreichung des Ziels der Verbesserung der Besuchersicherheit mittels Erörterungen aktueller und grundsätzlicher Problemstellungen aus der Veranstaltungsbranche geleistet werden.

3. Die Verbreitung neuer Forschungsergebnisse und Anwendungen auf dem Gebiet sollen beschleunigt und erhöht werden.

4. Das Bewusstsein und das Wissen für Besuchersicherheit soll verbessert und gefördert werden.
5. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • a) Wissenschaft und Forschung, hier insbesondere durch
    • die Entwicklung und Koordination von Konzepten und Projekten,
    • die Förderung von Innovationstätigkeit,
    • die Initiierung und Unterstützung von Projekten,
    • die Förderung der veranstaltungsbezogenen Anwendung,
    • die Initiierung von Dialogen mit Vertretern von Wissenschaft, Politik und Wirtschaft zum Aufbau erfolgversprechender Kooperationsstrukturen,
    • die Zusammenarbeit mit anderen technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen, Ausbildungs- und Forschungsstätten sowie Einzelpersönlichkeiten,
    • den Aufbau regionaler Netzwerke mit Partnern aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, wie Bildung, Forschung und Entwicklung, Kommunen, u.a.,.
  • b) Bildung, hier insbesondere durch
    • die Förderung des fachlichen Erfahrungsaustausches,
    • der Wissensvermittlung, Sensibilisierung und Weiterbildung,
    • die Herausgabe von Veröffentlichungen bzw. Informationsmaterialien, Handlungshilfen, Empfehlungen, Stellungnahmen, Richtlinien,
    • die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen bei der Besuchersicherheit,
    • die Erhebung und Verbreitung von Daten und Informationen über die der Besuchersicherheit und deren Anwendung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Bei Aufträgen mit einem Finanzvolumen von größer als 2.000,00 Euro holt die Geschäftsstelle immer die Zustimmung des Vorstands ein.

4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Verhaltenskodex

1. Der in diesem Passus festgelegten Verhaltenskodex ist für alle Organe, Mitglieder, Sponsoren sowie anderweitig mit DEB in Verbindung stehenden Personen verbindlich. Der Kodex ist bei allen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem DEB einzuhalten.

2. Geltende lokale Gesetze sind bei allen Handlungen zu befolgen. Bestehen hinsichtlich der Rechtslage Zweifel, sind diese vorrangig zu klären.

3. Als vertraulich gewertete Informationen sind in jedem Fall als solche zu behandeln. Mitglieder-, Sponsoren- und Gästeinformationen (insbesondere in Listenform oder als e-Mail-Verteiler) gelten als vertrauliche Informationen, die von Mitgliedern oder Sponsoren in keiner Weise weitergegeben oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden dürfen.

4. Dritten ist mit Respekt und Anstand zu begegnen, deren Rechte und Würde sind zu achten. Dies erlaubt keinerlei Diskriminierung, insbesondere nicht aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Alter, Abstammung, Geschlecht, Behinderung, Mitgliedschaft in politischen Parteien oder anderen Gruppen, Zivilstand oder militärischer Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung.

5. Alle im Anwendungsbereich genannten Personen sind für die Einhaltung dieses Verhaltenskodexes verantwortlich. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kodex vorzuleben.

§ 5 Mitglieder

Mitglied kann nur werden, wer sich zu den freiheitlichen, demokratischen und sozialen europäischen Grundwerten bekennt. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, und assoziierte Mitglieder. Assoziierte Mitglieder werden nur im Sonderfall aufgenommen. Diese werden durch den Vorstand benannt. Sie bezahlen keine Mitgliedsbeiträge und haben kein Stimmrecht. Gewerbliche Unternehmungen werden nicht als assoziierte Mitglieder aufgenommen.

1. Ordentliche Mitglieder

können natürliche Personen werden, die aufgrund Ihrer Ausbildung und / oder Funktion ein Interesse an der Förderung und Weiterentwicklung der Besuchersicherheit in Deutschland und darüber hinaus aufbringen sowie sich an einem permanenten Entwicklungsprozess beteiligen möchten.
Ordentliche Mitglieder verfügen über eine persönliche Mitgliedschaft.

Ordentliche Mitglieder sind insbesondere berechtigt zur

  • Teilnahme an Versammlungen
  • Teilnahme an Projekten
  • Nutzung des Logos in Verbindung mit der Nennung als Mitglied
  • Verlinkung zur Internetseite
  • Nutzung erarbeiteter Informationen

2. Fördermitglieder

Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich aktiv für Besuchersicherheit in ihren jeweiligen Branchen und Tätigkeitsfeldern bemühen. Fördermitglieder handeln rechtskonform und sicher. Ihre Betriebe entsprechen dem Stand der Technik. Sie sind Vorbilder in Ihren Branchen. Fördermitglieder sind in Ihren Betrieben und Leistungen in einem selbst motivierten kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Daher setzen sie sich aktiv ein für die Optimierung der Besuchersicherheit ein und fördern entsprechende Maßnahmen des DEB.

Fördermitglieder sind insbesondere berechtigt zur:

  • Teilnahme an Versammlungen
  • Teilnahme an Projekten
  • Einreichung von Vorschlägen für Projekte oder Forschungsarbeiten
  • Nutzung des Logos in Verbindung mit der Nennung als Mitglied auch zu eigenen PR-Zwecken, jedoch nicht zur offenen Verkaufswerbung
  • Verlinkung zur Internetseite

3. Assoziierte Mitglieder
Vereine, Verbände, Hochschulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Institute und Organisationen, welche im Bereich der Besuchersicherheit tätig sind können assoziierte Mitglieder werden, wenn und insoweit der Zweck des DEB gefördert wird. Sie besitzen kein Antrags- und Stimmrecht.
Über die assoziierte Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie ist auf jeweils auf ein Jahr hin ausgelegt und kann jährlich neu erfolgen.

Assoziierte Mitglieder sind berechtigt zur Nennung oder Verwendung des Logos nach Genehmigung des Vorstandes

§ 6 Die Mitgliedschaft

1. Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied kann nur werden, wer vom Vorstand oder von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern schriftlich dem Vorstand vorgeschlagen wird. Die Aufnahme in den Verein als ordentliches oder Fördermitglied erfordert weiterhin einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des Beschlusses ist dem Antragsteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen.

2. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende, gerichtet an den Vorsitzenden oder die Protokollstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.
  • Durch Ausschluss.
    Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss auf Wunsch Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Bei Beitragsrückstand von einem Jahresbeitrag durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  • Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen).

§ 7 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der jeweils aktuellen Beitragsordnung. Die Beträge sind mit Beginn der Mitgliedschaft fällig und für das laufende Jahr im Voraus zu zahlen. Volle Monate werden anteilig in Rechnung gestellt. Danach jeweils zum Beginn jedes Geschäftsjahres.

3. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. sowie der Expertenrat.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • Alle vier Jahre die Mitglieder des Vorstandes zu wählen
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im zweiten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem ordentlichen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

3. Statt der Schriftform kann die Textform zum Beispiel per Email genutzt werden.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Eine halbe Stunde nach Feststellung, dass weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind, kann bei einer Anwesenheit von mindestens 35% der Mitglieder die Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben. Über die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag entschieden.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 14 Auskunftsrechte

1. Die Mitglieder können auf der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten des Vereins Auskunft verlangen, soweit dies zur Meinungsbildung und zur ordnungs- gemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten erforderlich ist.

2. Außerhalb der Mitgliederversammlung haben die einzelnen Mitglieder nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Auskunftsrecht und Einsichtsrecht in die Bücher und Urkunden des Vereins. Das Verlangen ist in Textform oder Schriftform zu stellen.

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und drei bis sieben weiteren Mitgliedern.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.

3. Der Vorstand gibt sich jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode eine Geschäftsordnung.

§ 16 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 17 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so kann der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 18 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 19 Expertenrat

1. Es existiert zur Erfüllung des Vereinszwecks der Expertenrat, der operativ tätig ist.

2. Mitglieder des Expertenrates müssen fachlich und persönlich geeignet sein.

3. Die Berufung erfolgt nach Vorschlag von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern und Vorstandsbeschluss mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit.

4. Die Berufung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

5. Jeder Experte zeichnet sich für ein spezielles Fachgebiet verantwortlich. Fachgebiete sind nur einmal zu besetzen.

6. Der Expertenrat arbeitet gemäß der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand festgelegt.

§ 20 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt.

2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG oder entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrags auszuüben.

3. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorstand. Das gilt auch für Vertragsbedingungen und Vertragsinhalte sowie für eine eventuelle Vertragsbeendigung.

4. Die Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragte Mitglieder des Vereins haben zudem einen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere ihnen für die Vereinsarbeit entstandenen Kosten werden gegen Nachweis erstattet, sofern die Kosten innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Entstehen geltend gemacht und die Belege bzw. Kostenaufstellungen (z.B. für Telefonkosten) ordnungsgemäß vorliegen.

5. Kosten werden nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erstattet. Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen. Der Verein kann diese Höchstgrenze ausnutzen, muss es aber nicht.

§ 21 Verwendung von Beiträgen aus Fördermitgliedschaften und Spenden

Beiträge und Spenden von Fördermitgliedern und Externen werden für folgende Zwecke verwendet:

1. Auf-, Ausbau und Betrieb des Vereines

2. Projektarbeiten zur Optimierung der Besuchersicherheit

3. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung von Branchen und der Gesellschaft

4. Forschungsarbeiten

5. Unterstützung von Bachelor- oder Masterarbeiten zu besucherrelevanten Themen

Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Expertenrates.

§ 22 Vereinsfinanzierung

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

1. öffentliche Fördermittel,

2. Spenden und sonstigen Zuwendungen,

3. eigenerwirtschaftete Mittel

§ 23 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte/Einwilligung

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein, Mitgliedsnummer, Immatrikulations- und Studienbescheinigung, berufliche Tätigkeit.

Diese personenbezogenen Daten werden aufgrund des Art. 6 b und ggf. des Art. 6 f DSGVO erhoben. Die Mitglieder willigen zudem bei Aufnahme in diese Verarbeitung nach Art. 6 a DSGVO der Daten ein.

2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

3. Im Zusammenhang mit dem Zweck sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinem Newsletter sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit und Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit seiner Einwilligung gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der EU-DSGVO, insbesondere nach Art. 15 EU-DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 24 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Create your account